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Die Reform des Gründungszuschusses

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Existenzgründung
 

Für arbeitslose Existenzgründer stehen wichtige Änderungen bevor. Der Gründungszuschuss wird künftig weniger leicht zu erhalten sein.

Die Vergabe wird an strengere Regeln geknüpft und es wird eine Ermessensregel.



Der Gründerzuschuß in 2010
Über 146.000 Empfänger für den Gründungszuschuss verzeichnete die Bundesagentur für Arbeit 2010. Das sind fast ein Drittel aller Existenzgründer.

Die Fördersumme lag bei 1,8 Milliarden Euro. Kein anderes der etwa 200 Gründer-Förderinstrumente hat einen solchen Umfang.

Auf den Zuschuss hatte bisher jeder einen Rechtsanspruch, der Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen konnte, ein Gewerbe angemeldet hatet und seiner Arbeitsagentur ein Geschäftskonzept vorlegte, das zuvor von einer fachkundigen Stelle, z. B. einer IHK, für tragfähig befunden wurde.

Den Zuschuß in Höhe des ALG 1 + 300 Euro für die soziale Absicherung gab es für 9 Monate. Eine Verlängerung um weitere 6 Monate war möglich. Dann erhielt man allerdings nur noch die 300 Euro für die soziale Absicherung.


Und wie sieht es jetzt aus?
Nach dem "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" werden künftig die Arbeitsagenturen nach eigenem Ermessen entscheiden.

Das Budget der Arbeitsagenturen für den Gründungszuschuss wird auf 470 Millionen Euro gekürzt.

Die Maximalförderung wird von neun auf sechs Monate verkürzt. Dafür wurde die Möglichkeit der Verlängerung auf 9 Monate gestreckt.

Antragsteller müssen noch mindestens 150 Tage Restanspruchsdauer auf ALG I nachweisen, bislang sind es 90 Tage. Ein Antragsteller mit einem ALG-I-Anspruch von einem Jahr muss also ab Beginn seiner Arbeitslosigkeit innerhalb von sieben Monaten seinen Antrag stellen, bislang hat er neun Monate Zeit.


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Autor: Thomas Wagner | Nachricht vom 25.11.2011

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