
Am Montag beginnen in Leipzig und ganz Sachsen die Ferien. Und manch Schüler oder Student möchte in der Ferien arbeiten. Was ist erlaubt? Wer darf wie lange arbeiten? Wie ist man geschützt? Hier gibt es Tipps für Schüler Studenten und Arbeitgeber.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Für jeden unter 18 greift das Jugendarbeitsschutzgesetz. Hier wird zwischen Kindern (bis 15 Jahre) und Jugendlichen (15 – 18 Jahren) unterschieden. Solange man noch in der Schulpflichtzeit ist, gelten auch für Jugendliche die Regelungen für Kinder.
Kinder unter 13 Jahren
Für Kinder unter 13 Jahren gibt es ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind hier Tätigkeiten innerhalb der Famillie.
Kinder bis 15 Jahren
Hier muß einer Arbeit durch die Erziehungsberechtigten zugestimmt werden. Die Arbeit darf weder die Gesundheit gefährden, den Schulbesuch behindern noch darf die Belastung durch die Arbeit die schulische Leistung beeinflussen.
Arbeit vor dem Schulbesuch und nach 18 Uhr ist untersagt.
Jugendliche (15 bis 18 Jahre)
Ein Jugendlicher kann bis zu 8 Stunden am Tag und maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten. Solange noch Schulpflicht besteht, greift der Punkt "Kinder bis 15 Jahre". Es ist erlaubt in den Ferien bis maximal 4 Wochen am Stück zu arbeiten.
Die Arbeitszeit ist auf die Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschränkt. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist diese Regel im Bereich Gastronomie und mehrschichtigen Betrieben (z.B. Bäcker) aufgeweicht und länger Arbeitszeiten sind möglich.
Samstag und Sonntag gilt ein Arbeitsverbot. Auch hier gibt es Ausnahmen für Samstage (Krankenhäuser, Offene Verkaufsstellen, Gastgebwerbe, Sport, etc.).
Jugendliche dürfen nicht in Bereichen arbeiten, die gefährlich sind. Darunter fallen sittliche Gefahren, Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder generell Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, denen sich Jugendliche nicht bewusst sind oder diese nicht einschätzen können.
Versicherungsschutz und Steuerfragen
Bei der Unfallversicherung wird zwischen normalen Arbeitnehmern und dem Ferienjob nicht unterschieden. Es besteht ein Unfallversicherungsschutz über den Arbeitgeber. Ein Ferienjob ist eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an. Eine Ausnahme ist hier, wenn an den Ferienjob eine Berufsausbildung anschließt.
Grundsätzlich sind Einnahmen aus einem Ferienjob steuerpflichtig. Der Arbeitgeber zieht vom Verdienst fällige Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ab, sofern die geltenden monatlichen Freibeträge überschritten werden. Im Rahmen einer Einkommenssteuererklärung erhält der Schüler die gezahlten Steuern dann zurück, sofern der Grundfreibetrag von 8004 Euro jährlich nicht überschritten wird.
Der Arbeitgeber kann alternativ zur Zahlung über die Lohnsteuerkarte das Geld auch im Rahmen eines Minijobs überweisen. Dies ist bei einer monatlichen Zahlung bis 400 Euro möglich. Der Arbeitgeber zahlt dann allerdings zusätzlich pauschal 30 Prozent Steuern.
Krankenversicherung
Bei Schülern über 18 Jahren gilt die Einkommensgrenze von 365 EUR im Monat (Bei Minijobs 400 EUR pro Monat). Darüber hinaus fällt man aus der Familienversicherung heraus und muss sich selber versichern. Gleiches gilt, für Studenten die mehr als 20-Wochenstunden arbeiten oder mehr als 50 Tage/ 2 Monate im Jahr.
Kindergeld
Bei Verdiensten über 7.680 EUR fällt der volle Anspruch auf das Kindergeld weg.
Dieser Artikel ist eine Beschreibung des Themas „Ferienjobs und Nebenjobs für Schüler und Studenten“ und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Artikel ist keine Rechtsberatung. Für eine professionelle Beratung zum Thema empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwaltes. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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Autor: Thomas Wagner | Nachricht vom 07.07.2011