
Ab 1. Mai 2011 können Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, die der Europäischen Union im Jahr 2004 beigetreten sind, uneingeschränkt eine Arbeit in Deutschland aufnehmen. Sie genießen volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, benötigen also keine Arbeitserlaubnis mehr. Die gilt auch in die andere Richtung. Jeder Deutsche darf in einen Land der Europäischen Union arbeiten.
Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland
Für Bürgerinnen und Bürger aus acht mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ab 1. Mai 2011 volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Staatsangehörige Polens, Ungarns, Tschechiens, der Slowakei, Sloweniens, Estlands, Lettlands sowie Litauens brauchen künftig keine Genehmigung mehr, um in Deutschland zu arbeiten. Für Bürgerinnen und Bürger aus Rumänien und Bulgarien gelten die Beschränkungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zunächst weiter. Diese beiden Staaten sind der EU erst 2007 beigetreten.
Die Bürgerinnen und Bürger der EU dürfen Deutschland einreisen, wenn sie über einen gültigen Reisepass oder Personalausweis verfügen. Ein Visum ist nicht erforderlich. Nehmen sie in Deutschland eine Beschäftigung auf und verlegen dazu ihren Wohnsitz, müssen sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
Arbeitnehmerfreizügigkeit und Deutsches Arbeitsrecht
Das deutsche Arbeitsrecht gilt für alle!
Für Bürgerinnen und Bürger der EU, die bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festzuhalten und dem Arbeitnehmer unterzeichnet auszuhändigen.
Für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dieselben Grundsätze wie bei inländischen Arbeitnehmern maßgeblich. Die deutschen Rechtsvorschriften gelten auch für die soziale Sicherheit. So wie ihre deutschen Kolleginnen und Kollegen müssen Menschen aus anderen EU-Ländern in Deutschland sozialversicherungsrechtlich angemeldet werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse anzugeben.
Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Zeitarbeit
Die Freizügigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt auch für die Zeitarbeitsbranche. Deutsche Zeitarbeitsunternehmen können Bürgerinnen und Bürger aus den EU-8 beschäftigen. Auch die Entsendung ist ab 1. Mai möglich. Zeitarbeitsunternehmer aus den EU-8 können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grenzüberschreitend Entleihern in anderen EU-Staaten überlassen.
Arbeitnehmerfreizügigkeit und die private Arbeitsvermittlung
Schon 2007 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg festgestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) private Arbeitsvermittler auch dann bezahlen muss, wenn diese einem deutschen Arbeitslosen eine neue Stelle im EU-Ausland beschafft. Die Bindung des Vermittlungsgutschein (VGS) an einen versicherungspflichtigen Arbeitsplatz ausschließlich in Deutschland ist mit EU-Recht unvereinbar (Rechtssache C-208/05).
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Autor: Thomas Wagner | Nachricht vom 02.05.2011