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Auswerten von Persönlichkeitsprofilen auf Social Media Plattformen – Ist das erlaubt?

Bildinhalt: Auswerten von Persönlichkeitsprofilen auf Social Media Plattformen – Ist das erlaubt? | Facebook, Twitter, meinVz & Co - Bewerberauswertung im Social Media
Facebook, Twitter, meinVz & Co - Bewerberauswertung im Social Media
 

Bei der Personalauswahl wird immer öfter im Web2.0 und den Social Media Kanälen gesucht. Dazu gehören Twitter, Xing, Facebook oder Blogs. Aber was darf der Personalverantwortliche, der Recruter oder der Personalvermittler mit den Daten machen?

Die Rechtslage aktuell
Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen nur Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn es durch ein Gesetz erlaubt ist. Hier gilt der Erlaubnistatbestand. Wenn Daten allgemein zugänglich sind, ist das sammeln und verwerten der Daten laut § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG erlaubt.

Somit sind alle Daten die man über (zum Beispiel) Google finden kann allgemeinzugänglich. Muss ich mich erst auf einer Plattform anmelden, ist dies nicht mehr allgemeinzugänglich. Die Rechtsprechung ist sich hier aber uneins, da das Anmelden an sozialen Netzwerken keine schwer zu überschreitende Hürde ist.

Erhalten wir aber eine Bewerbung, bei der ein explizierter Hinweis auf Facebook, Twitter & Co zu finden ist, schauen wir natürlich gerne nach. Dies kommt einer Einladung des Bewerbers gleich. Wir, als private Arbeitsvermittler in Leipzig, gehen dann davon aus, das es im Interesse des Bewerbers liegt. Dies gehört für jeden Arbeitsvermittler und Personalmanager in Leipzig, Sachsen, Deutschland und dem Rest der Welt in die Rubrik "Reputationsmanagement".

Änderung in Sicht
Aktuell liegt die Änderung des BDSG im Gesetzgebungsverfahren. Hier erwarten uns neue Einzelnormen, die sehr genau beschreiben, was künftig erlaubt ist und was nicht.

So wird das "schutzwürdige Interesse des Beschäftigten" in den Vordergrund gestellt.

Das heißt:

  • Private Daten dürfen nur beim Bewerber selber erhoben werden
  • Auch allgemein zugängliche Daten dürfen nur erhoben und genutzt werden wenn vorher darauf hingewiesen wurde
  • Private Blogs, Facebookseiten, etc. die nicht der beruflichen Darstellung dienen, bleiben komplett außen vor.


Fazit
Am Ende ist nach der Novellierung noch weniger erlaubt als zuvor. Aber wer kann denn nachvollziehen ob der zukünftige Arbeitgeber, der Headhunter oder die Leipziger Personalvermittlung Tagewerk bei Ihnen im Blog oder auf meinVZ nachgeschaut hat?

Der beste Schutz ist noch immer die informationelle Selbstbestimmung. Was ich nicht veröffentliche kann auch keiner finden. Gehe Sie mit Ihren Daten sparsam um und überlegen Sie sich 2x was Sie in Sozialen Netzwerken veröffentlichen.

Die Private Arbeitsvermittlung TAGWERK Personalvermittlung finden Sie übrigens bei Facebook und bei Twitter.


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Autor: Thomas Wagner | Nachricht vom 28.04.2011

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