Nach § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes müssen Personaldienstleister zwingend ihren Mitarbeitern die Arbeitsbedingungen - also auch die Entgelte - eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages gewähren, wenn ihre Mitarbeiter Tätigkeiten ausführen, die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages fallen. Nach dem Urteil des BAG vom 21.10.2009 (Az: 5 AZR 951/08) gilt dies nach dem sog. Betriebsbezug jedoch nur dann, wenn der Kundenbetrieb selbst in den Anwendungsbereich des Mindestlohn-Tarifvertrag fällt. Erbringt also ein Zeitarbeitnehmer Malerarbeiten für ein, ihn entleihendes Krankenhaus, findet der Tarifvertrag für das Maler- und Lackierhandwerk auf diese Beschäftigung keine Anwendung. Der sog. Tätigkeitsbezug ist nicht ausreichend.
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Weiter Informationen:
Uebersicht Tarifvertraege Zeitarbeit.pdf
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Autor: | Nachricht vom 20.10.2010