
Kassel (epd). In Deutschland lebende EU-Bürger dürfen nicht von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Das hat gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden und damit einem französischen, in Berlin lebenden Arbeitslosen Recht gegeben. Eine zeitliche Befristung des Bezugs von Arbeitslosengeldes II ist nicht erlaubt, urteilten die Kasseler Richter. (AZ: B 14 AS 23/10 R)
Rechtliche Grundlage für den Hartz-IV-Bezug sei das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) aus dem Jahr 1953. Danach müssen die Bürger der EFA-Unterzeichnerstaaten - die EU-Mitglieder sowie die Länder Norwegen, Island und die Türkei - sozialrechtlich gleichgestellt werden. Sie haben damit die gleichen Ansprüche auf staatliche Fürsorgeleistungen wie Deutsche.
Im verhandelten Fall war der Kläger im Dezember 2007 von Frankreich nach Deutschland zur Arbeitsuche eingereist.
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Autor: Thomas Wagner | Nachricht vom 25.10.2010