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Praktikum = Ausbeutung? Was verdient ein Praktikant? Welche Rechte hat ein Praktikant?

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Praktikum = Ausbeutung?<br>Was verdient ein Praktikant?<br>Welche Rechte hat ein Praktikant.
 

In diesem Artikel finden Sie heute, fern der Vermittlung als privater Arbeitsvermittler, ein paar Tipps zum Thema Praktikum, Praktikant und was ein Praktikumsverhältnis ausmacht. Was muss bezahlt werden? Muss ich überhaupt bezahlen? Darf ich einen Praktikanten als Vollzeitkraft einsetzen?



Wer ist denn überhaupt ein Praktikant?
Wie man ein Praktikum bezeichnet ist nicht maßgeblich. Ob nun Praktikant, Volontariat oder Freier Mitarbeiter ist vollkommen egal. Ist es eine echte Mitarbeit im Unternehmen, erfolgt eine selbstständige Leistungserbringung, dann entsteht immer auch ein Vergütungsanspruch.
Ist der Praktikant nur vorübergehend im Unternehmen und bekommt der dort praktische Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt, dann steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung erfolgt in der Regel in Form einer Aufwandsentschädigung.
Wir der Praktikant aber mit eigenen Aufgaben betreut, die für den Unternehmenserfolg maßgeblich sind (z.B. eigene Projektbetreuung) ist er Arbeitnehmer und zur Leistung verpflichtet. Es ist eine Eingliederung in den Arbeitsablauf und die Arbeitsorganisation erfolgt. Er unterliegt dem Weisungsrecht bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort seiner Tätigkeit. Somit ist auch eine angemessene Vergütung vorgeschrieben.

Welche Praktika gibt es?
Das Schüler- oder Hochschulpraktikum
Diese Praktika sind unproblematisch und Teil einer Ausbildung oder Studienordnung. Hier besteht für die Praktikanten –in der Regel- weder Anspruch auf Vergütung noch auf Urlaub. Ebenso wenig genießen sie Kündigungsschutz.

Schnupperpraktikum
Bei diesem Praktika geht es um das Kennenlernen. Der Praktikant ist im Unternehmen beschäftigt ohne Pflichten zu übernehmen. Er unterliegt lediglich dem Hausrecht, aber keinem Weisungsrecht. Er muss keine feste Arbeitszeit einhalten und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet.
Auch wenn der Praktikant nützliche oder verwertbare Tätigkeiten verrichtet, besteht nur dann eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Schnupperpraktikum ist auf wenige Tage beschränkt und sollte 14 Tage nicht überschreiten.

Scheinpraktikum
Der Praktikant ist vollständig weisungsgebunden im Unternehmen. Es entsteht ein echtes Arbeitsverhältnis. Eine unentgeltliche Tätigkeit ist nicht mehr möglich! Dies können Sie weder durch einen schriftlichen Vertrag noch durch eine mündliche Absprache ausschließen.

Praktikantenverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
Die Praktikanten werden von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) erfasst. Diese Vorschrift gilt „für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt“.
Praktikanten haben ähnlich wie Auszubildende Anspruch auf entsprechenden Lohn und Urlaub (§§ 10 bis 23 und 25 BBiG).

Die Konsequenz: Vergütungspflicht
Eine Vergütungspflicht ergibt sich aus § 611 Absatz 1 und § 612 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Ist die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, gilt eine solche stillschweigend vereinbart. Allerdings trifft den Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich um ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt bzw. gehandelt hat. Gleiches gilt, falls er behauptet, es sei eine Bezahlung vereinbart worden.
Wenn – wie üblich – keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen wurde, bestimmt sich diese nach Maßgabe einer Taxe (nach Bundes- oder Landesrecht zugelassene und festgelegte Gebühren oder Vergütungssätze) oder nach der Üblichkeit. Hierbei kommt zunächst – auch bei nicht tarifgebundenen Vertragsparteien – eine Anlehnung an tarifliche Regelungen in Betracht. Existieren keine, wird man sich an den tariflichen Entgelten vergleichbarer Gehaltsgruppen orientieren müssen. Vergütungsansprüche können innerhalb von drei Jahren rückwirkend eingeklagt werden (§ 195 BGB).

Dieser Artikel ist eine Beschreibung des Themas „Praktikum und Vergütung“ und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Artikel ist keine Rechtsberatung. Für eine professionelle Beratung zum Thema empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwaltes. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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Autor: Thomas Wagner | Nachricht vom 23.09.2010

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